Ein positiver Schwangerschaftstest löst viele Gefühle aus: Freude, Spannung, Respekt und vielleicht auch ein wenig Unsicherheit. Rund um das Thema Schwangerschaft tauchen für Arbeitnehmende viele Fragen auf. Der Rechtsdienst des Kaufmännischen Verbandes Zürich gibt Auskunft:

Darf ich eine Schwangerschaft beim Vorstellungsgespräch verheimlichen?

Wenn im Vorstellungsgespräch nach einer bestehenden Schwangerschaft oder nach der Familienplanung gefragt wird, ist das nicht zulässig. Sie dürfen lügen – ausser Sie bewerben sich für eine Arbeit, die Sie als Schwangere gar nicht ausüben können. Als typisches Beispiel gilt die Tänzerin. Dann haben Sie eine Informationspflicht.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?

Es besteht keine Mitteilungspflicht, auch nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis – ausser die Arbeit lässt sich aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr ausführen. Wir empfehlen jedoch, die Arbeitgeberin baldmöglichst zu informieren, damit diese frühzeitig die erforderlichen betriebsorganisatorischen Massnahmen treffen kann. Bei Fehlzeiten entstehen so auch keine falschen Gerüchte.

Darf mir gekündigt werden?

Nach Ablauf der Probezeit (die höchstens drei Monate dauern darf) bis 16 Wochen nach der Geburt ist eine ordentliche Kündigung unzulässig. Erfolgt die Kündigung noch in der Probezeit, so ist diese nur dann rechtens, wenn sie nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht, sondern auf wirtschaftlichen Gründen beruht oder auf mangelnden Leistungs- oder Verhaltensgründen.

Hinweis: Werdende Väter geniessen keinen besonderen Kündigungsschutz.

Darf ich nachhause gehen, wenn ich mich nicht gut fühle?

Sie dür­fen auf blos­se An­zei­ge hin von der Ar­beit fern­blei­ben oder die Ar­beit ver­las­sen. Der Lohn ist dafür aber nicht unbedingt geschuldet bzw. besteht nur dann, wenn Sie aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig sind. Auf Ver­lan­gen müs­sen Sie ein Arzt­zeug­nis vor­le­gen. Zu­dem dür­fen sie höchs­tens 9 Stun­den pro Tag be­schäf­tigt wer­den und ab der 8. Wo­che vor der Nie­der­kunft gilt für Schwan­ge­re zwi­schen 20 Uhr und 06 Uhr ein Ar­beits­ver­bot.

Wann muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Teilzeitwunsch informieren?

Es ist ratsam, sich möglichst frühzeitig über den Wiedereinstieg Gedanken zu machen und dem Arbeitgeber proaktiv Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Wird dies versäumt oder wird keine Einigung gefunden, müssen Mutter oder Vater spätestens nach Ablauf des Mutter- oder Vaterschaftsurlaubs wieder zu Arbeit. Der Arbeitsvertrag mit dem darin festgelegten Pensum läuft weiter.

Hinweis Schwangerschaft und Corona

Wenn Sie schwanger sind, sollten Sie sich möglichst vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus schützen, dies gilt auch in Bezug auf den Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, Ihnen den bestmöglichen Schutz zu gewähren. Ist dies nicht möglich, dann muss der Arbeitgeber Ihnen eine Alternative anbieten. Kommt eine Weiterführung der Arbeit nicht in Frage, kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgestellt werden.  


Lesen Sie mehr zum Thema…

… im Ratgeber «Mutterschafts & Arbeitsrecht» für Mütter und werdende Mütter

… in unserem Blogbeitrag «Anleitung zur Teilzeit» inkl. Merkblatt

… auf der Webseite vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

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