Mit der KV-Reform 2023 wird «Bring your own device» (BYOD) definitiv Eingang in alle KV-Schulen der Schweiz finden. Bereits heute ist BYOD in einzelnen Fächern zulässig. Aktuell entscheiden die Schulen noch selbst, was bei ihnen gilt. Nur: Wer bezahlt dieses Device?

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns die Ausgangslage ab Sommer 2023 genauer ansehen.

Nicht ohne mein Notebook

Die Reform legt einen verstärkten Fokus auf die sogenannte Lernortkooperation und Handlungskompetenzorientierung. Durch diese Einführungen erwerben die Lernenden an allen drei Lernorten (Betrieb, Schule, überbetrieblicher Kurs) dieselben Handlungskompetenzen. Die Kooperation der Lernorte wird durch eine E-Lerndokumentation, das sogenannte persönliche Portfolio der Lernenden, und durch digitale Lernmedien, weitere Lehrmittel und neue Formen der Zusammenarbeit unterstützt.

Lehrpersonen, Berufsbildner:innen und üK-Leitende nutzen die neuen digitalen Lehr-, Lern und Austauschformen ebenfalls. Sie kommen aktiv im Präsenzunterricht zum Einsatz. Es werden auch immer mehr blended-learning-Ansätze verfolgt, die das dezentrale, individuelle und selbstorganisierte Lernen in den Vordergrund stellen.

Auch in den neuen Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren ist die Nutzung von eigenen Geräten geregelt. So wird die Prüfung zu «Berufskenntnisse und Allgemeinbildung» in Zukunft als Open-Book-Prüfung mit geschützter Prüfungsumgebung durchgeführt. Den Lernenden wird ein Internetzugang zur Verfügung gestellt, sie bringen aber ein eigenes Notebook mit.

Wer übernimmt die Kosten?

Wenn es sich beim BYOD-Laptop um ein Gerät handelt, das die Lernenden für Schule sowie Arbeitsalltag brauchen, haben die Arbeitgebenden die Kosten zu tragen. Viele KV-Lernende arbeiten bereits mit einem geeigneten Gerät im Betrieb. Die meisten Schulen zeigen auf ihrer Website auf, welche Geräte für die BYOD-Nutzung zugelassen sind und welche technischen Anforderungen sie erfüllen müssen.

Wenn ein Betrieb kein Gerät zur Verfügung stellen kann, welches den BYOD-Vorschriften der Berufsschule entspricht, plädiert der Kaufmännische Verband dafür, dass die Betriebe die Kosten trotzdem übernehmen. Diese individuelle Regelung sollte in jedem Lehrvertrag enthalten sein. Denn grundsätzlich handelt es sich bei einem Laptop um ein Arbeitsgerät einer Kauffrau/eines Kaufmanns von heute und der Zukunft.


Sie haben rechtliche Fragen zu BYOD?

Unser Rechtsdienst hilft Ihnen gerne weiter.

Autorinnen

Silvia Herranz Banz, lic. iur.
Rechtsdienst

kfmv Zürich

Kathrin Ziltener
Fachverantwortliche Berufsbildung

kfmv Schweiz


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