Arbeitnehmende müssen ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen, um trotz Fehlen am Arbeitsplatz ihren Lohn zu erhalten. Dieser Beweis wird in der Regel mit einem Arztzeugnis erbracht. Eine gewisse Leichtfertigkeit bei deren Ausstellung führt dazu, dass Arztzeugnisse vermehrt mit Misstrauen entgegengenommen und als Beweismittel in Frage gestellt werden.

Und tatsächlich ist der Beweiswert von Arztzeugnissen unterschiedlich. Sie unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichtes. Nur ein formal korrektes Arztzeugnis kommt als Beweismittel überhaupt in Frage.

Die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit

Adressat des Arztzeugnisses ist der Arbeitgeber. Entsprechend seinem Zweck, die Arbeitsunfähigkeit zu belegen, hat ein vollständiges Arztzeugnis nebst Unterschrift des Arztes folgende Informationen zu enthalten:

  • ob es aufgrund einer Untersuchung oder nur gestützt auf die Schilderung des Patienten erstellt wurde;
  • ob die Ursache Unfall oder Krankheit ist;
  • wann die Erstkonsultation erfolgte;
  • wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert;
  • bei Teilarbeitsfähigkeit: welches Arbeitspensum und welche Arbeiten möglich sind.

Wie aussagekräftig ist ein Arztzeugnis überhaupt?

Wenn ein Arztzeugnis auf objektiven, vom Arzt festgestellten Fakten basiert, ist es ein starkes Beweismittel. Rückdatierte und ohne Untersuchung ausgestellte Arztzeugnisse werden hinterfragt. Erkennt der Arzt jedoch aufgrund einer Untersuchung (Röntgenbild, Blutbild, usw.), dass der Patient auch schon die Tage zuvor arbeitsunfähig gewesen sein muss, ist auch ein rückdatiertes Arztzeugnis durchaus ein geeigneter Beweis.

Weisungen für Arztzeugnisse aus den Ferien

Einige Weisungen des Arbeitgebers können die Aussagekraft eines Arztzeugnisses aus dem Ausland verstärken:

  • Nur in einer Schweizer Amtssprache oder Englisch abgefasst.
  • Nur von einem Spital oder einer Arztpraxis mit Homepage ausgestellt

Durch die Einhaltung dieser formalen Voraussetzungen sind Arztzeugnisse weniger angreifbar und werden nicht gleich als Gefälligkeitszeugnisse empfunden.


Beitrag von Ursula Guggenbühl, prof. lic. iur. Rechtsanwältin