Ihr Anspruch auf pünktliche Zahlung – ob bei Krankheit, Unfall oder als Zwischenzeugnis – ist essenziell. Erfahren Sie, welche Rechte Sie haben und wie Arbeitgeber:innen für Ihren Schutz sorgen müssen.

Lohn

Eines der wichtigsten Rechte aus dem Arbeitsverhältnis ist der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Lohns für die erbrachte Arbeit. Typischerweise gehen Angestellte in die Vorleistung und Firmen sind verpflichtet, den Lohn jeweils am Ende des Monats zu bezahlen. Dies gilt im Grundsatz auch für Provisionszahlungen. Sind Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden und aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert, so besteht – mit wenigen Ausnahmen – weiterhin das Recht auf Fortzahlung des Lohns. Die häufigsten Fälle, bei der die Lohnfortzahlungspflicht typischerweise zum Tragen kommt, sind Krankheit und Unfall. Achtung: Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgebenden kommt nur zum Tragen, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Fürsorgepflicht

Arbeitnehmende haben das Recht auf Fürsorge durch den/die Arbeitgeber:in. Dazu gehört die Persönlichkeit der Angestellten zu schützen, auf deren Gesundheit Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber:innen zum Beispiel bei Mobbing-Verdacht, sexueller Belästigung oder gesundheitsgefährdender Arbeitsorganisation Massnahmen ergreifen müssen, um Betroffene zu schützen.

Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

Seit dem Jahr 2021 haben Arbeitnehmende das Recht auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Der Urlaubsanspruch ist jedoch auf drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr beschränkt. Es muss eine gewisse Unvorhersehbarkeit der Betreuungssituation vorliegen; (weit) im Voraus planbare Betreuungssituationen sind grundsätzlich nicht erfasst.

Kündigungsschutz

Schliesslich geniessen Arbeitnehmende Kündigungsschutz, wenn sie während dem laufenden Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig werden. Arbeitgeber:innen können das Arbeitsverhältnis zum Beispiel nicht rechtsgültig kündigen, wenn Mitarbeiter:innen erkranken, ausser die Krankheit steht direkt mit dem Arbeitsplatz in Verbindung. Das bedeutet, dass die betroffene Person nicht generell arbeitsunfähig ist, sondern nur für die aktuelle Tätigkeit bzw. Funktion. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach ausgesprochener Kündigung auf, so wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Die Dauer der Unterbrechung hängt von den geleisteten Dienstjahren ab. Achtung: Bei einer Selbstkündigung kommt die vorgenannte Regel nicht zur Anwendung.

Zwischenzeugnis

Arbeitnehmende haben während dem laufenden Arbeitsverhältnis jederzeit Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Ein solches sollte insbesondere dann verlangt werden, wenn dem/der Arbeitnehmenden gekündigt wurde und er/sie sofort mit der Stellensuche beginnen muss sowie bei einem Wechsel der vorgesetzten Person.

Exkurs: KI

Zunehmend setzen Arbeitnehmende in ihrem Arbeitsalltag generative KI-Werkzeuge wie zum Beispiel ChatGPT ein. Im Umgang mit solchen Werkzeugen ist darauf zu achten, dass niemals persönliche Daten oder sensible Informationen des Unternehmens in ein solches KI-Tool eingegeben werden. Darunter fallen insbesondere vertrauliche Daten sowie Personendaten jeglicher Art. Mehr zum Thema ChatGPT und Urheberrecht lesen in diesem Blogbeitrag.