Die zweite Linie auf dem Schwangerschaftstest: für Paare mit Kinderwunsch ein Moment von unglaublicher Freude. Doch nach der Freude kommt oft auch die Unsicherheit. Wie geht es im Job weiter?

Ein wichtiger Punkt gleich vorweg: Schwangere sind nicht verpflichtet, die Schwangerschaft unverzüglich dem/der Arbeitgeber:in mitzuteilen. Einzige Ausnahme: Die Arbeit lässt sich aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr ausführen. Es empfiehlt sich jedoch der/die Arbeitgeber:in zeitnah zu informieren, damit diese:r frühzeitig die erforderlichen betriebsorganisatorischen Massnahmen treffen kann.

Ist der/die Arbeitgeber:in informiert, geht es darum, eine Lösung für nach dem Mutterschutz (welcher in der Schweiz gesetzlich 14 Wochen beträgt) zu finden. Dabei gibt es folgende Szenarien:

Der Arbeitsvertrag wird nach dem Mutterschutz unverändert weitergeführt.

Der Arbeitsvertrag wird mit verändertem Pensum nach dem Mutterschutz weitergeführt.

Es wird eine Verlängerung des Mutterschutzes durch bezahlte oder unbezahlte Ferien vereinbart.

Eine Anschlusslösung mit neuem Pensum ist nicht möglich.

Tritt der letzte Fall ein, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Die Angestellte kündigt ihren Arbeitsvertrag nach Beendigung des Mutterschutzes.
  • Der/die Arbeitgeber:in kündigt den Arbeitsvertrag nach Beendigung des Mutterschutzes (Hinweis: hier gelten 16 Wochen Kündigungsschutz nach Geburt des Kindes).
  • Das Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.

Für die Arbeitnehmerin ist es im Hinblick auf eine Entschädigung der Arbeitslosenkasse besser, gekündigt zu werden. So fallen keine Sperrtage aufgrund einer selbstverschuldeten Kündigung an.

Durch den Fakt, dass der/die Arbeitgeber:in nicht verpflichtet ist, der Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag mit angepasstem – sprich reduziertem – Pensum anzubieten, kann es darauf hinauslaufen, dass eine Kündigung erzwungen wird.

Rein theoretisch kann der/die Arbeitgebende darauf bestehen, dass die Angestellte nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wieder im bisherigen Pensum zurückkehrt.

Tritt eine solche Situation auf, sind Angestellte gut beraten, sich rechtliche Hilfe, zum Beispiel beim Rechtsdienst des Kaufmännischen Verbands Zürich, zu holen.

Im Idealfall lösen der/die Arbeitgeber:in und die Angestellte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf. Hier gilt es für die Arbeitnehmerin zu beachten, dass die/die Arbeitgeber:in in der Auflösungsvereinbarung erklärt, dass man der Arbeitnehmerin gekündigt hätte, wäre sie nicht bereit gewesen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen und dass die Arbeitnehmerin kein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trifft.


Haben Sie konkrete Fragen zum Thema Schwangerschaft und Arbeit?