Mit der Digitalisierung sind neben dem klassischen Arbeitsverhältnis neue Arbeitsformen entstanden, meist in der Gestalt einer Plattform im Internet, die Arbeitssuchende und Arbeitsanbietende vermittelt. Dabei tritt nicht die Plattform als Vertragspartei auf, sondern sie dient «nur» als Drehscheibe.

Vorteile von Vermittlungsplattformen

Beispiel Crowdwork: Da werden entweder kleine Teilaufträge an viele oder ein Auftrag im Wettbewerbsverfahren an eine einzelne Person vergeben. Mit diesen Verfahren wird es möglich, dass eine Schweizer Firma über die Vermittlungsplattform eine Arbeitssuchende in Deutschland findet, die sich optimal für die Erfüllung einer spezifischen Aufgabe eignet – und dies höchstwahrscheinlich zu geringeren Kosten, als eine festangestellte Person.

Eine Vermittlungsplattform bietet folglich für den Arbeitsanbietenden den Vorteil, dass er unter einer grossen Anzahl Personen, die geeignetste (und kostengünstigste) auswählen kann. Für den Arbeitssuchenden besteht die Möglichkeit, seine Dienstleistung einer Vielzahl von Arbeitsvergebenden anbieten zu können.

Nachteile von Vermittlungsplattformen

Vermittlungsplattformen garantieren Arbeitssuchenden meist keine fixe Mindestanzahl an Einsätzen. Dies birgt die Gefahr, dass Arbeitssuchende ohne geregeltes Einkommen auskommen und unter Umständen auch (längere) Durststrecken ganz ohne Einnahmen aussitzen müssen. Dies kann dazu führen, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge (grosse) Beitragslücken entstehen, sei es infolge fehlender Aufträge oder nicht selber freiwillig vorgenommen Einzahlungen im Rahmen einer allfälligen Selbständigkeit. Aus diesen Gründen werden Vermittlungsplattformen auch immer wieder als «prekär» bezeichnet.

Wachsende Nachfrage der Plattform Ökonomie

Die Anzahl Teilnehmer an der Plattform Ökonomie sind nach wie vor am Steigen begriffen. Je nach Quelle und Methodik schwanken die Schätzungen heute zwischen 2,5 bis 10%.

Viele offene Fragen

Gerade in rechtlicher Hinsicht stellen sich in Zusammenhang mit der Plattform Ökonomie verschiedene Fragen:

  • Wie ist der Vertrag zwischen Arbeitssuchendem und Arbeitsanbietendem zu qualifizieren (Arbeitsvertrag, Auftrag oder Werkvertrag)?
  • Ist der Arbeitssuchende aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive als selbständig oder unselbständig einzustufen?
  • Agiert die Vermittlungsplattform im konkreten Fall als Personalvermittlerin (oder Personalverleiherin)?
  • Inwieweit finden arbeitsrechtliche Gesundheitsschutzvorschriften auf das konkrete Vertragsverhältnis Anwendung?
  • Wem gehört die im jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitsanbietenden geschaffene Erfindung; wem sind Urheberrechte zuzuordnen?

Diese Fragen werden in Zukunft vom Gesetzgeber bzw. von der Rechtsprechung zu beantworten sein.


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