Worauf ist zu achten, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgebenden gekündigt wird oder mein Arbeitsvertrag geändert werden soll?

Ich habe die Kündigung erhalten – was kann ich tun?

Schritt 1: Einhaltung der Kündigungsfrist prüfen

Man wird Sie vermutlich bitten, den Erhalt der Kündigung durch Unterschrift zu bestätigen. Dies ist dann unbedenklich, wenn Sie mit der Unterschrift nicht gleich Ihr Einverständnis dazu erklären. Wenn Sie unsicher sind, bitten Sie um Bedenkzeit und verweigern Sie notfalls die sofortige Unterzeichnung.

Schritt 2: Nach Kündigungsgrund fragen

Fragen Sie mündlich nach dem Kündigungsgrund und bitten Sie Ihre: Arbeitgeber:in um ein Zwischenzeugnis. Betriebliche Reorganisationen, aber auch Unzufriedenheit der Arbeitgebenden mit Leistung oder Verhalten sind im Grundsatz zulässige Kündigungsgründe.

Schritt 3: Beratung

Eine Missbräuchlichkeit muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgebenden geltend gemacht werden. Wenn Sie unsicher sind, oder auch wenn Ihnen angeboten wird, selbst zu kündigen oder eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung zu unterzeichnen, sollten Sie sich beraten lassen. Alle Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, die individuell abgewogen werden müssen.

Freistellung

Während der Kündigungsfrist sind Sie weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Es sei denn, Sie wurden freigestellt. Eine Freistellung kann von dem/der Arbeitgeber:in einseitig schriftlich angeordnet oder in einer Vereinbarung geregelt werden.

Kündigungsschutz

Sollten Sie bei Erhalt der Kündigung ganz oder teilweise arbeitsunfähig sein, ist die Einhaltung des zeitlichen Kündigungsschutzes (Art. 336c OR) zu überprüfen. Wenn Sie während der Kündigungsfrist krank werden, führt dies bei Kündigungen seitens der Arbeitgebenden zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Es ist deshalb in dieser Zeit besonders wichtig, sich allfällige Arbeitsunfähigkeiten ärztlich bestätigen zu lassen.

Was ist im Hinblick auf eine Arbeitslosigkeit zu beachten?

Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sofort mit der Stellensuche beginnen. Sollten Sie arbeitslos werden, müssen Sie gegenüber der Arbeitslosenkasse nachweisen können, dass Sie sich bereits während der Kündigungsfrist regelmässig auf neue Stellen beworben haben. Für Bewerbungsgespräche haben Sie Anspruch auf freie Zeit. Das gilt auch dann, wenn Sie selbst gekündigt haben.

Kann meine Arbeitgeberin meinen Vertrag einfach ändern?

Was in Ihrem Vertrag steht, das gilt. Allerdings können Verträge geändert werden. Im gegenseitigen Einvernehmen, z.B. bei Lohnerhöhungen, kann dies per sofort und ohne Einhaltung einer bestimmten Form erfolgen. Wollen Arbeitgebende wesentliche Vertragsbestandteile ändern, z.B. Ihren Lohn oder Ihr Pensum kürzen oder die Arbeitszeit verlängern, können und sollten Sie dafür auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen. Es handelt sich dabei um eine Änderungskündigung, der bestehende Vertrag wird gekündigt. Gleichzeitig wird Ihnen ein neuer Vertrag angeboten, den Sie annehmen oder eben auch ablehnen können. Bevor Sie ablehnen, sollten Sie sich beraten lassen. Zu beachten ist in dieser Situation insbesondere die Praxis der Arbeitslosenkasse. Sie riskieren Einstelltage, wenn Sie ein zumutbares Angebot ablehnen. Bei einer erheblichen Kürzung des Lohns oder des Pensums haben Sie eventuell Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.


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