Wir sind wieder mittendrin in der Grippe-, Husten- und Erkältungszeit. An den Arbeitsplätzen trifft man daher in diesen Tagen viele Arbeitnehmende, die offensichtliche Krankheitssymptome aufweisen, aber dennoch zur Arbeit erscheinen. Da stellt sich schnell die Frage: wie krank muss sich jemand fühlen, damit er/sie aus arbeitsrechtlicher Sicht als arbeitsunfähig einzustufen ist?

Nur der Arzt weiss es

Um diese Frage zu klären, ist – neben dem subjektiven Empfinden – in erster Linie auf die Einschätzung des Arztes abzustellen. Obwohl auch das Arztzeugnis nicht in jedem Fall als unumstösslicher Beweis gilt, ist es in der Praxis das tauglichste Mittel, um eine Arbeitsunfähigkeit im Bedarfsfall belegen zu können.

Ansteckungsgefahr

Bei der Frage, wie krank sich Arbeitnehmende fühlen müssen, um dem Arbeitsplatz fernbleiben zu dürfen/müssen, spielt auch die Frage der Ansteckungsgefahr eine Rolle. Es mag zwar gegenüber der Arbeitgeberin loyal wirken, wenn gesundheitlich offensichtlich angeschlagene Arbeitnehmende trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zur Arbeit erscheinen. Gerade bei ansteckenden und einfach übertragbaren Krankheiten sollte jedoch darauf verzichtet werden, ansonsten dies zum Boomerang für das ganze Team werden kann. Wer sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage fühlt, zu arbeiten, der kann dies ausnahmsweise vom Home-Office aus tun, ohne dabei jemanden anzustecken.

Silvester im Bett

Wer an Silvester anstatt Champus getrunken und Tischbomben gezündet infolge Grippe das Bett gehütet hat, hatte «Glück». Denn in diesen Fall besteht eine gute Chance, dass die Grippesymptome beim Arbeitsstart im neuen Jahr bereits wieder verklungen sind und die Arbeit somit ohne Einschränkungen aufgenommen werden kann. War die betroffene Person aufgrund der Krankheit jedoch so stark eingeschränkt, dass der Erholungszweck der Ferien an den entsprechenden Tagen nicht mehr gewährleistet war, so können diese Ferientage nachbezogen werden. Um allfällige Zweifel am Bestand der Krankheit erst gar nicht aufkommen zu lassen, ist es auch in diesem Fall ratsam, die Krankheit vom Arzt mittels eines Attestes bestätigen zu lassen. Dieses Nachbezugsrecht gilt jedoch nur bei eigener Erkrankung. Erkrankt das eigene Kind in den Ferien, dann muss die Arbeitgeberin die entsprechenden Tage im Normalfall (soweit der Erholungszweck noch gegeben ist) nicht nachgewähren.


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