Der neue Job ist bereits in Aussicht, doch der alte Vertrag enthält ein Konkurrenzverbot. Was bedeutet das konkret?

In Kürze

  • Ein Konkurrenzverbot ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gültig.
  • Es muss räumlich, zeitlich und inhaltlich angemessen begrenzt sein.
  • Unter bestimmten Umständen verliert ein Konkurrenzverbot seine rechtliche Durchsetzbarkeit.

Voraussetzungen eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot ist im Obligationenrecht (Art. 340) geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Es muss schriftlich vereinbart sein und setzt voraus, dass die arbeitnehmende Person handlungsfähig ist, sowie Einblick in den Kundenkreis oder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse hatte. Ausserdem muss dem bisherigen Unternehmen durch die Verwendung dieser Kenntnisse nach dem Stellenwechsel ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil drohen. Das Konkurrenzverbot muss angemessen begrenzt werden: räumlich, inhaltlich und zeitlich – in der Regel auf höchstens drei Jahre. Oft ist eine Konventionalstrafe vorgesehen, also ein festgelegter Betrag, der bei einem Verstoss geschuldet ist.

Wegfall des Konkurrenzverbots

Das Konkurrenzverbot fällt weg, beziehungsweise ist rechtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn die Betriebe kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots mehr nachweisen können. Ebenfalls fällt es dahin, wenn diese grundlos kündigen oder wenn Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis aus einem vom Unternehmen zu verantwortenden Grund beenden.


Haben Sie rechtliche Fragen? Unsere Rechtsberatung unterstützt Sie gerne.