In Zeiten grosser demografischer, wirtschaftlicher und technologischer Veränderungen ist es unumgänglich, beruflich up to date zu sein. Weiterbildung ist also mehr denn je gefragt, sowohl auf Seiten der Arbeitnehmenden wie auch von Firmen und Unternehmen.
Doch wer bezahlt’s? Ein Grossteil der Angestellten beklagt, dass Arbeitgebende oft nur zögerlich die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden fördern. Das Anfang 2017 in Kraft getretene Weiterbildungsgesetz enthält diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen.
Aus Sicht von Travail.Suisse hat das Weiterbildungsgesetz trotzdem Potenzial für die Lösung anstehender Probleme. So schreibt Bruno Weber-Gobet, Leiter Bildungspolitik, am 25. Februar 2016 auf der Homepage des Gewerkschaftsdachverbandes: «Mit dem ersten nationalen Weiterbildungsgesetz erhält die Schweiz ein Instrument an die Hand, um wichtige Fragen im Bereich Weiterbildung koordinierter und konkreter angehen zu können. Zum Beispiel wird dank diesem Gesetz die Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener zu einem Thema, das jetzt angepackt werden kann. Auch der Zugang zur Weiterbildung für gering qualifizierte Personen und benachteiligte Personen sollte verbessert werden dank dem Engagement der öffentlichen Hand, aber auch aufgrund der Projekte der Organisationen der Weiterbildung. Zudem regelt das Gesetz auch die Verantwortung des Einzelnen in Bezug auf die Weiterbildung, aber auch die Verantwortung der Arbeitgeber. Sie sollen die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden begünstigen. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie ein günstiges Umfeld für Bildung im Unternehmen schaffen. Arbeitnehmende dürfen daher erwarten, dass die Arbeitgeber in einem betrieblichen Weiterbildungsleitbild aufzeigen, wie sie ihre Verantwortung in Bezug auf die Weiterbildung wahrnehmen und welche zeitlichen, finanziellen und organisatorischen Ressourcen sie für die Begünstigung der Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden einsetzen wollen.»
Das können Sie nach Inkrafttreten des neuen nationalen Weiterbildungsgesetzes (ab 1.1.2017) von Ihren Vorgesetzten erwarten:
Grundsätzlich gilt nach wie vor: Die berufliche Weiterentwicklung liegt in erster Linie in der Verantwortung jedes einzelnen.
- Gesetzlich vorgeschriebene oder vom Arbeitgebenden verlangte Weiterbildungen, die zur Ausübung des Berufes notwendig sind, müssen vom Arbeitgebenden übernommen werden.
- In diesem Fall heisst das, dass Arbeitgebende sowohl die Schulungskosten wie auch die investierte Zeit inkl. Anreise (Zeit und Fahrtspesen) übernehmen, falls der Kurs an einem auswärtigen Ort stattfindet.
- Bei nicht notwendigen, aber berufsrelevanten Weiterbildungen, die auch dem Betrieb zugutekommen, entscheiden die Vorgesetzten über eine allfällige finanzielle Beteiligung.
- Es besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung zur Rückerstattung. Die Firma übernimmt die Auslagen, Arbeitnehmende verpflichtet sich im Gegenzug, eine Mindestzeit nach der Weiterbildung im Betrieb zu verbleiben. Bei vorzeitiger Kündigung werden ihnen die Kosten anteilmässig verrechnet. Die Rückerstattung für eine vom Betrieb angeordnete Weiterbildung ist nicht zulässig.
- Bei rund der Hälfte der GAV ist eine regelmässige bezahlte Weiterbildung integriert, die aus einem Fonds finanziert werden, der sich aus den Beiträgen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden speist.
Lesen Sie mehr zum Thema im Rechts-Beitrag auf Seite 27 im Magazin Wir Kaufleute Mai / Juni 2017.
Weiterführende Informationen
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