Der Lehrvertrag verpflichtet beide Seiten: Der Ausbildungsbetrieb muss die lernende Person fachgemäss für einen Beruf ausbilden, während die lernende Person dafür Arbeit im Dienst des Arbeitgebers leistet. Für die fachliche Ausbildung im Betrieb sind die Berufs- und Praxisbildner:innen verantwortlich. Sie sind die Hauptansprechpersonen für Lernende, sowohl bei fachlichen wie auch bei organisatorischen Fragen.
Wenn es zu Konflikten kommt
Spannungen entstehen oft dann, wenn unterschiedliche Auffassungen bestehen – zum Beispiel bei der Arbeitshaltung. Während manche Lehrbetriebe Gleitzeitmodelle anbieten, setzen andere auf fixe Arbeitszeiten. Hier kann verspätetes Erscheinen schnell zu Spannungen führen. In solchen Situationen empfiehlt es sich, mit dem/der Berufsbildner:in nach einer pragmatischen Lösung zu suchen, etwa einen Arbeitsbeginn, der auf den Fahrplan des genutzten öffentlichen Verkehrs abgestimmt ist. Auch das Thema Überstunden birgt Konfliktpotenzial. Denn Lernende sind grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Überstunden zu leisten. Allerdings gilt das nur für jene, die über 16 Jahre alt sind. Zudem darf die tägliche Arbeitszeit bei Jugendlichen – und damit typischerweise auch bei Lernenden – nicht mehr als zwölf Stunden betragen.
Ansprechstellen bei ungelösten Problemen
Kommt es zu ungelösten Differenzen zwischen der lernenden Person und dem/der Berufs- und Praxisbildner:in, – z. B. wegen unzureichender Betreuung – sollte frühzeitig das Gespräch mit der vorgesetzten Stelle oder der zuständigen Person in der Personalabteilung gesucht werden. Lernende, die Mitglied beim Kaufmännischen Verband Zürich sind, können sich bei Konflikten am Arbeitsplatz auch an die Jugend- oder Rechtsberatung des Verbands wenden. Wirkt sich der Konflikt auf die Gesundheit der lernenden Person aus, kann auch die psychologische Beratung der jeweiligen Berufsschule helfen (z. B. die Wirtschaftsschule KV Zürich). Zieht der/die Arbeitgeber:in eine Auflösung des Lehrverhältnisses in Betracht, muss zwingend das zuständige kantonale Berufsbildungsamt in den Prozess einbezogen werden.
Gut zu Wissen
Lernende haben gemäss Gesetz Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr, sofern sie das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Danach gelten die üblichen vier Wochen.
Die Lehre ist der Startschuss für die berufliche Karriere!
Mit dem Eintritt ins Berufsleben beginnt für Jugendliche eine aufregende Zeit, die aber oft auch von vielen Fragen und Unsicherheiten geprägt ist. Wir kennen die Möglichkeiten und Probleme, die einen vor, während und nach der Lehre beschäftigen und unterstützen während dieser gesamten Zeit mit unserem Erfahrungswissen.
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