Mobiles Arbeiten, Digitalisierung, Chatbots, Künstliche Intelligenz: Viel neues wartet in der Arbeitswelt 4.0 auf uns. Weiter entwickeln werden sich auch die flexiblen Arbeitsformen. Zeit also, sich mit den Begriffen Gig- oder Crowdworker vertraut zu machen. 

Möchten Sie als Gig- oder Crowdworker, Freelancer, Plattformarbeiter oder Solo-Selbständiger tätig werden? Dann empfehlen wir Ihnen:

  • das Rechtsverhältnis mit Ihrem Vertragspartner als arbeitsrechtliches Verhältnis auszugestalten

und zwar auch dann, wenn

  • es sich bei der zu erledigenden Aufgabe um eine kleine bzw. kurz dauernde Aufgabe handelt

Auch wenn diese Empfehlung auf den ersten Blick als schwer umsetzbar erscheint, sollten Sie Ihren Vertragspartner auf diesen Punkt ansprechen. Denn mit der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung als arbeitsvertragliches Vertragsverhältnis leisten Sie einen wesentlichen Beitrag für Ihre soziale Absicherung. Zudem finden auch die Gesundheitsschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes Anwendung – ein Thema, das für Arbeitnehmende in Anbetracht der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt immer wichtiger wird.

In unseren beiden Merkblättern «Neue Arbeitsformen in der Arbeitswelt 4.0 – eine Orientierungshilfe» und «Neue Arbeitsformen in der Arbeitswelt 4.0 – rechtliche Aspekte» haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen Arbeitsformen zusammengestellt. Daneben geben wir konkrete Handlungsempfehlung ab, mit denen Sie Ihre soziale Absicherung verbessern können, wie z.B.:

  • Statuierung einer Pflicht zur Übernahme eines Teils (maximal die Hälfte) der Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO) durch den Vertragspartner, für den Fall, dass Sie von der Ausgleichskasse für das konkrete Austauschverhältnis als selbständig erwerbend eingestuft werden
  • Pflicht zur Bezahlung eines Feriengeldes auf ein separates Ferien(sperr)konto durch den Vertragspartner
  • Pflicht des Vertragspartners ein Konto für die Einkommensglättung einzurichten, so dass in Phasen der Erwerbstätigkeit Beiträge auf dieses Konto einbezahlt werden und Sie in Phasen der «Unterbeschäftigung» Geld von diesem Konto beziehen können

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie gerne unseren Rechtsdienst.